Außer dem Ständigen N-Ausschuss gibt es noch andere Behörden, die die belgischen Nachrichtendienste kontrollieren

Der Ständige N-Ausschuss ist die speziell mit der Kontrolle der Nachrichtendienste betraute Instanz. Die Kontrolle, die der Ständige N-Ausschuss ausübt, ersetzt jedoch keinesfalls die parlamentarische Kontrolle und ebenso wenig die Kontrolle, die die zuständigen Minister ausüben: Der Ständige N-Ausschuss arbeitet unabhängig und ergänzend. Zudem gibt es zahlreiche verwaltungstechnische und gerichtliche Behörden, die (direkt oder indirekt) eine externe Kontrolle der Arbeit (oder eines Aspekts davon) der Nachrichtendienste ausüben können:

Das Widerspruchsorgan in Sachen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen

Wenn eine Sicherheitsermächtigung oder –bescheinigung verweigert oder eingezogen wird oder wenn eine negative Sicherheitsstellungnahme formuliert wird, kann bei einem unabhängigen verwaltungstechnischen Rechtsprechungsorgan eine Klage eingereicht werden, das auf diese Weise indirekt die Kontrolle über einen Teilaspekt der Arbeit der Nachrichtendienste ausübt.

Der föderale Ombudsmann

Diese Instanz – die ebenso wie der Ständige N-Ausschuss vom Parlament abhängt – kontrolliert alle ‘verwaltungstechnischen Staatsdienste’ und somit auch Dienste, die der Ausschuss kontrollieren kann. Der föderale Ombudsmann kann Untersuchungen aufgrund einer Klage von Privatleuten oder auf Forderung der Abgeordnetenkammer einleiten. Im Gegensatz zum Ständigen N-Ausschuss verfügt er also nicht über ein Initiativrecht.

Der Staatsrat

Die Staatssicherheit greift manchmal als beratende Instanz bei der Erteilung von Genehmigungen im Rahmen der privaten Fahndung, Überwachung und Sicherung ein. Diese Empfehlungen können vor dem Widerspruchsorgan in Sachen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und –stellungnahmen nicht angefochten werden. Da diese Empfehlung jedoch einen integralen Bestandteil der administrativen Akte ausmacht, auf die sich eine Behörde stützt, um ihre Ablehnungsentscheidung zu treffen, kann der Betroffene diese zur Kenntnis nehmen. Wenn er feststellt, daß die Staatssicherheit ihm fälschlicherweise bestimmte Fakten zuschreibt oder ungerechterweise eine negative Beurteilung über ihn formuliert, kann er dies indirekt anfechten, indem er beim Staatsrat die Nichtigerklärung der Entscheidung fordert.

Der Staatsrat hat zudem noch eine andere Zuständigkeit: Er kann die Verweigerung eines Nachrichtendienstes (oder des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse), um Einsicht in die Verwatungsdokumente zu gewähren, für nichtig erklären. Dies kann er auf der Grundlage des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung.

Die gerichtlichen Instanzen

Wenn ein Grundrecht verletzt wird oder eine Person durch ungesetzliches oder unsorgfältiges Auftreten von Behörden einen Schaden erlitten hat, kann der Bürger sich auf der Grundlage der allgemeinen Prinzipien an die normalen gerichtlichen Zuständigkeiten wenden. Man kann dann einen Schadenersatz oder sogar die Einstellung einer laufenden Ungesetzlichkeit fordern.

Der Rechnungshof

Eine vollkommen andere Form der Kontrolle der Arbeit eines Staatsdienstes erfolgt durch den Rechungshof. Er überwacht die Verwendung der finanziellen Mittel durch die Nachrichtendienste. Der Rechnungshof überprüft die Rechtmäßigkeit und die Regelmäßigkeit der Ausgaben und vergewissert sich in Bezug auf die Grundsätze zur Sparsamkeit, Effektivität und Zweckmäßigkeit.

Die Verwaltungskommission

Im Rahmen der spezifischen und außergewöhnlichen Methoden zur Datenerfassung durch die Nachrichtendienste übt die Ermittlungskommission eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit aus. In bestimmten Fällen können die Methoden erst angewendet werden, nachdem die Verwaltungskommission ihre Zustimmung zur Entscheidung des Leiters des Nachrichtendienstes erteilt hat, eine spezifische oder außergewöhnliche Methode zu anzuwenden. Wenn die strikten Regeln nicht eingehalten werden, kann die Verwaltungskommission vorläufig ein Verbot für die Auswertung der mit der spezifischen Methode erfassenen Daten sowie die Suspendierung dieser Methode verfügen.

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