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Welche Entscheidungen kann das Widerspruchsorgan treffen?

Das Widerspruchsorgan kann verschiedene Entscheidungen treffen:

  • Der Widerspruch ist unzulässig (weil er beispielsweise zu spät eingelegt wurde).
  • Der Widerspruch ist gegenstandslos (weil beispielsweise inzwischen die Sicherheitsermächtigung erteilt wurde).
  • Der Widerspruch ist unbegründet, weil der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen ist und die geltendgemachten Motive ausreichend sind, um die Verweigerung, die Aufhebung oder die negative Sicherheitsstellungnahme zu rechtfertigen.
  • Der Widerspruch ist begründet, und die Sicherheitsermächtigung oder die Sicherheitsbescheinigung müssen erteilt werden. Es ist jedoch nicht das Widerspruchsorgan, das die Ermächtigung oder die Stellungnahme erteilt; das Organ verpflichtet nur die betreffende Behörde, dies zu tun.
  • Der Widerspruch gegen die negative Sicherheitsstellungnahme ist begründet und das Widerspruchsorgan stellt eine positive Sicherheitsstellungnahme aus.
  • Die Behörde, die die Sicherheitsermächtigung verweigert oder aufgehoben hat, muss (bei bestimmten Punkten) zusätzliche Nachforschungen anstellen und innerhalb einer bestimmten Frist erneut beschließen. (Dieser Beschluss ist nur möglich bei einem Verfahren im Rahmen einer Sicherheitsermächtigung.)
  • Die Behörde, die versäumt hat, die Akte betreffend eine Sicherheitsermächtigung innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten, erhält eine zusätzliche Frist. (Diese Entscheidung ist nur bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einer Sicherheitsermächtigung möglich.)
  • Der Beschluss, in bestimmten Fällen Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsstellungnahmen zu beantragen, wird bestätigt oder für ungültig erklärt.

Das Widerspruchsorgan muss seine Entscheidungen und Stellungnahmen begründen. Es ist jedoch möglich, dass der Antragsteller nicht über die gesamte Begründung informiert wird. Diese Information darf nämlich keinerlei Angaben enthalten, deren Preisgabe wichtige Staatsinteressen, den Schutz der Informationsquellen oder den Schutz des Privatlebens Dritter beeinträchtigen könnte.
Gegen die Entscheidungen des Widerspruchsorgans kann keine Berufung eingelegt werden.

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