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Welche Entscheidungen kann das Widerspruchsorgan treffen?

Das Widerspruchsorgan kann verschiedene Entscheidungen treffen:

  • Der Widerspruch ist unzulässig (weil er beispielsweise zu spät eingelegt wurde).
  • Der Widerspruch ist gegenstandslos (weil beispielsweise inzwischen die Sicherheitsermächtigung erteilt wurde).
  • Der Widerspruch ist unbegründet, weil der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen ist und die geltendgemachten Motive ausreichend sind, um die Verweigerung, die Aufhebung oder die negative Sicherheitsstellungnahme zu rechtfertigen.
  • Der Widerspruch ist begründet, und die Sicherheitsermächtigung oder die Sicherheitsbescheinigung müssen erteilt werden. Es ist jedoch nicht das Widerspruchsorgan, das die Ermächtigung oder die Stellungnahme erteilt; das Organ verpflichtet nur die betreffende Behörde, dies zu tun.
  • Der Widerspruch gegen die negative Sicherheitsstellungnahme ist begründet und das Widerspruchsorgan stellt eine positive Sicherheitsstellungnahme aus.
  • Die Behörde, die die Sicherheitsermächtigung verweigert oder aufgehoben hat, muss (bei bestimmten Punkten) zusätzliche Nachforschungen anstellen und innerhalb einer bestimmten Frist erneut beschließen. (Dieser Beschluss ist nur möglich bei einem Verfahren im Rahmen einer Sicherheitsermächtigung.)
  • Die Behörde, die versäumt hat, die Akte betreffend eine Sicherheitsermächtigung innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten, erhält eine zusätzliche Frist. (Diese Entscheidung ist nur bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einer Sicherheitsermächtigung möglich.)
  • Der Beschluss, in bestimmten Fällen Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsstellungnahmen zu beantragen, wird bestätigt oder für ungültig erklärt.

Das Widerspruchsorgan muss seine Entscheidungen und Stellungnahmen begründen. Es ist jedoch möglich, dass der Antragsteller nicht über die gesamte Begründung informiert wird. Diese Information darf nämlich keinerlei Angaben enthalten, deren Preisgabe wichtige Staatsinteressen, den Schutz der Informationsquellen oder den Schutz des Privatlebens Dritter beeinträchtigen könnte.
Gegen die Entscheidungen des Widerspruchsorgans kann keine Berufung eingelegt werden.

Wie verläuft das Widerspruchsverfahren?

Der Antragsteller und gegebenenfalls sein Rechtsanwalt werden eingeladen, um die Untersuchungs- oder Prüfungsakte einzusehen. Im Prinzip bekommt der Antragsteller die gesamte Akte zur Einsicht. Auf Antrag der Polizei oder der Nachrichtendienste kann das Widerspruchsorgan allerdings beschließen, bestimmte Elemente aus der Akte zu entfernen. Wenn der Antragsteller es wünscht, wird er angehört.
Das Widerspruchsorgan kann zusätzliche Informationen bei den Mitarbeitern der Dienste anfordern, die die Untersuchung durchgeführt oder an der Überprüfung mitgearbeitet haben.

Das Widerspruchsorgan ist an strenge Fristen gebunden. Es muss seine Entscheidungen innerhalb folgender Fristen treffen:

  • binnen 60 Tagen, wenn sich der Widerspruch auf eine Sicherheitsermächtigung bezieht;
  • binnen 15 Tagen, wenn sich der Widerspruch auf eine Sicherheitsbestätigung bezieht;
  • binnen 30 Tagen, wenn sich der Widerspruch auf eine Sicherheitsstellungnahme bezieht;
  • binnen 15 Tagen, wenn sich der Widerspruch auf eine Entscheidung einer Behörde bezieht, in bestimmten Fällen Sicherheitsbestätigungen oder Sicherheitsstellungnahmen zu beantragen.

Für welche Streitsachen ist das Widerspruchsorgan zuständig?

Das Widerspruchsorgan ist für sehr spezifische Streitsachen zwischen bestimmten Behörden und (juristischen) Personen zuständig. Dabei kann es insbesondere gehen um

  • die Verweigerung oder die Aufhebung einer Sicherheitsermächtigung oder die nicht rechtzeitige Entscheidung darüber;
  • die Verweigerung oder die Aufhebung einer Sicherheitsbescheinigung, die Zugang zu Orten gewähren soll, an denen sich geheime Dokumente befinden, oder die nicht rechtzeitige Entscheidung darüber;
  • die Verweigerung oder die Aufhebung einer Sicherheitsbescheinigung, die Zugang zu bestimmten Orten gewähren soll, an denen eine Gefahrenlage gegeben ist, oder die nicht rechtzeitige Entscheidung darüber;
  • eine negative Sicherheitsstellungnahme im Sinne des Gesetzes vom 11. Dezember 1998;
  • eine Entscheidung einer öffentlichen oder Verwaltungsbehörde, um in einem bestimmten Sektor oder für einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Veranstaltung Sicherheitsstellungnahmen oder -bescheinigungen zu beantragen.

Das Widerspruchsorgan hat keine anderen Befugnisse. So darf es beispielsweise nicht über die Sicherheitsstellungnahmen für angehende Detektive und für Personen urteilen, die sich um die belgische Staatsangehörigkeit bemühen. Hierfür ist der Staatsrat beziehungsweise das Gericht erster Instanz zuständig.

Wie muss Widerspruch eingelegt werden?

Widerspruch kann nur per Einschreiben eingelegt werden. Dieses Schreiben muss vom Antragsteller oder von dessen Rechtsanwalt ausgehen. Der Beistand eines Rechtsanwalts ist nicht verpflichtet. Das Gesetz lässt allerdings keinen Beistand durch eine andere Person zu.
Der Widerspruch muss gerichtet werden an das Widerspruchsorgan in Sachen Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und SicherheitsstellungnahmenRue de Louvain 48/5, 1000 Brüssel.
Zu diesem Schreiben muss eine sog. Widerspruchsakte gefügt werden, ergänzt um zwei Abschriften dieser Akte, deren Übereinstimmung mit dem Original vom Antragsteller oder dessen Anwalt bestätigt werden muss. Die Widerspruchsakte muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Wohn- oder Aufenthaltsort des Antragstellers; wenn er im Namen einer juristischen Person (z. B. einer AG) auftritt: deren Name und Gesellschaftssitz, Identität der Verwalter, der Geschäftsführer, der Vorstandsmitglieder oder der Person, die für Verwaltung oder Management angestellt wurde, sowie eine Kopie der Satzung
  • Entscheidung oder Stellungnahme, gegen die Widerspruch eingelegt wird (das ist selbstverständlich nicht möglich, wenn es um eine Beschwerde gegen das Ausbleiben einer Entscheidung geht)
  • Erläuterung der Umstände des Falls und die geltendgemachten Gründe
  • gegebenenfalls das Dokument, aus dem ersichtlich ist, dass der Antragsteller über die auszuführende Sicherheitsüberprüfung informiert wurde
  • jedes Dokument, das der Antragsteller für zweckdienlich erachtet
  • Auflistung der zur Begründung herangezogenen Unterlagen.

Widerspruch muss eingereicht werden innerhalb von

  • 30 Tagen nach Mitteilung über die Entscheidung im Fall einer Verweigerung oder Aufhebung einer Sicherheitsermächtigung oder 30 Tage nach dem Verstreichen der Frist, über die die Behörde verfügt, um den Antrag zu bearbeiten;
  • acht Tagen nach Mitteilung über die Entscheidung im Fall einer Verweigerung oder Aufhebung einer Sicherheitsbescheinigung oder acht Tage ab dem Datum, das in dem Dokument erwähnt wird, das all denjenigen zugeschickt wird, die Gegenstand einer Sicherheitsüberprüfung sind;
  • acht Tagen nach der Mitteilung einer negativen Sicherheitsstellungnahme.
  • Für den Widerspruch gegen eine Entscheidung einer Behörde, in bestimmten Fällen Sicherheitsbestätigungen oder Sicherheitsstellungnahmen zu beantragen, ist keine Frist vorgesehen.

Sicherheitsermächtigung

Personen, die aufgrund Ihrer Funktion Zugang zu geheimen Daten haben (müssen), müssen über eine besondere Ermächtigung verfügen. Diese sog. Sicherheitsermächtigung hat vor allem zum Ziel, sensible Informationen zu schützen, indem sie deren Verfügbarkeit auf Personen beschränkt, von denen erwartet werden darf, dass sie ausreichend Garantien im Zusammenhang mit Geheimhaltung, Loyalität und Integrität bieten. Aber diese Ermächtigung gilt nicht nur für natürliche Personen und bezieht sich nicht unbedingt auf den Zugang zu geheimen Informationen. Juristische Personen, die beispielsweise bei öffentlichen Aufträgen in sensiblen Bereichen mitbieten wollen, können ebenfalls durchleuchtet werden. Darüber hinaus kann die Ermächtigung auch in Ausführung von Verträgen beantragt werden, die Belgien mit anderen Ländern oder mit internationalen oder supranationalen Einrichtungen geschlossen hat.

Sicherheitsbescheinigung für den Zugang zu Orten, an denen sich geheime Daten befinden

Bestimmte Behörden können eine Sicherheitsbescheinigung für Personen fordern, die Zugang zu Orten bekommen müssen, an denen sich geheime Dokumente befinden, auch wenn sie diese Informationen nicht zur Kenntnis nehmen. Hierbei geht es beispielsweise um die Situation eines Besuchers oder einer Reinigungsmannschaft. Bis 2005 konnte in diesen Fällen nur eine Sicherheitsermächtigung verlangt werden. Das Verfahren zur Erteilung einer Sicherheitsermächtigung ist jedoch sehr umständlich und zeitraubend. Deshalb hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

Sicherheitsbescheinigung für bestimmte Orte oder Veranstaltungen

Es gibt noch eine zweite Art von Sicherheitsbescheinigung, nämlich eine Bescheinigung für Personen, die für beschränkte Zeit Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden oder Geländen haben wollen, die eine Verbindung zu den Funktionen von Behörden oder zu einer bestimmten nationalen oder internationalen diplomatischen oder protokollarischen Veranstaltung haben, bei denen eine bestimmte Gefahrenlage gegeben ist (z. B. Terrorismus). Konkret geht es hierbei zum Beispiel um den Zugang zu einem europäischen Gipfeltreffen oder anderen internationalen Konferenzen, bei denen beispielsweise Kontrollen von Teilnehmern, Besuchern, Lieferanten und Journalisten erfolgen.

Sicherheitsstellungnahme

Neben einer möglichen oder konkreten Bedrohung in einem Gebäude oder an einem bestimmten Ort können bestimmte Gelände nur aufgrund ihrer Art durch Bedrohungen gefährdet sein. Denken Sie nur an das Vorfeld eines Flughafens. Wer die Möglichkeit missbraucht, an diesen Ort zu gelangen, kann wichtigen (Staats-)Interessen ernsten Schaden zufügen. Dasselbe gilt für Personen, die eine bestimmte Funktion ausüben oder einen bestimmten Auftrag ausführen wollen oder die eine bestimmte Genehmigung haben wollen. In allen diesen Fällen können Verwaltungsbehörden eine Sicherheitsstellungnahme beantragen, bevor sie über die Genehmigung, Erlaubnis oder Ernennung entscheiden.

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