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Ein Bürger, der glaubt, Opfer einer Beeinträchtigung seiner individuellen Rechte durch die Staatssicherheit, den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse oder einen dessen Unterstützungsdienstes zu sein, kann eine Klage einreichen. Das Gesetz erlaubt den Bürgern ebenfalls, dem Ständigen N-Ausschuss ihre Klagen oder Anzeigen bei einer möglicherweise in den zuvor genannten Diensten festgestellten Fehlfunktion zu übermitteln.

Der Ständige N-Ausschuss kann somit in seiner dreifachen Funktion beauftragt werden:

1. parlamentarisches Kontrollorgan
2. richterliche Instanz
3. präjudizieller Berater

1. Parlamentarisches Kontrollorgan

 

Welche Klagen oder Anzeigen untersucht der Ständige N-Ausschuss?

Der Ständige N-Ausschuss behandelt Klagen und Anzeigen in Bezug auf die Arbeitsweise, das Auftreten, das Handeln oder das Nicht-Handeln der Nachrichtendienste, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und der anderen Unterstützungsdienste sowie ihrer Personalangehörigen.
Bei den Nachrichtendiensten und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse kann sich die Klage auf die Rechtmäßigkeit, die Wirksamkeit oder die Koordination von allen Aspekten ihrer Arbeitsweise.
Bei den Unterstützungsdienst kann sich die Klage nur auf die Klage auf die Rechtmäßigkeit, die Wirksamkeit oder die Koordination beziehen der Übermittlung von Informationen in Bezug auf Terrorismus und Extremismus an das Koordinierungsorgan weiterzuleiten.

Wer kann eine Klage einreichen oder eine Anzeige erstatten?

Alle Personen, die direkt vom Auftreten eines Nachrichtendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder eines Unterstützungsdienste betroffen sind oder waren, können ihre Klage oder Anzeige an den Ständigen N-Ausschuss oder an seinen Ermittlungsdienst richten.
Außerdem können auch alle Beamten, alle Personen, die eine öffentliche Funktion ausüben, und alle Angehörigen der Streitkräfte, die direkt an den Weisungen, Entscheidungen oder deren Anwendungsmodalitäten sowie an Arbeitsweisen oder Handlungen beteiligt sind, eine Klage einreichen oder eine Anzeige erstatten, ohne dazu eine Erlaubnis von ihren Chefs oder hierarchischen Vorgesetzten einzuholen.
Auf Wunsch kann die Anonymität der Anzeige erstattenden Person gewahrt werden. Seine Identität darf in diesem Fall nur innerhalb des Ermittlungsdienstes und des Ständigen N-Ausschusses bekannt gegeben werden.

Wie muß eine Klage eingereicht oder eine Anzeige erstattet werden?

Sie können mündlich oder schriftlich eine Klage einreichen oder eine Anzeige erstatten. Eine mündliche Klage kann (vorzugsweise, aber nicht zwingend erforderlich, nach Vereinbarung) in den Büroräumen des Ständigen N-Ausschusses vorgebracht werden. Ein Mitglied des Ermittlungsdienstes nimmt Ihre Klage oder Anzeige dann zu Protokoll.
Eine schriftliche Klage können Sie per E-Mail, per Fax oder per Brief einreichen. Dazu können Sie das anliegende Formular verwenden.

Was passiert mit Ihrer Klage oder Anzeige?

Der Ständige N-Ausschuss wird Ihre Klage zunächst einer ersten Untersuchung unterziehen, um festzustellen, ob sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
Wenn der Ständige N-Ausschuss Ihre Klage als zulässig erklärt, wird eine Untersuchung eingeleitet. Beim Abschliessen der Untersuchungen werden Sie den Umständen entsprechend darüber informiert und werden Ihnen die Ergebnisse in einer allgemeinen Formulierung mitgeteilt. Die Entscheidungen der Untersuchung werden dem leitenden Beamten des Nachrichtendienstes, dem Direktor des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse oder dem leitenden Beamten des Unterstützungsdienstes mitgeteilt. Sie werden dem/den zuständigen Minister(n) und dem Parlament übersandt und können auch veröffentlicht werden. Sie sind in erster Linie dazu gedacht, um mit einer Änderung der Vorschriften oder der Praxis zu einer besseren Arbeitsweise der zu kontrollierenden Dienste zu kommen. Der Ständige N-Ausschuss kann also keinen Schadenersatz zuerkennen, den Diensten Befehle geben oder in Konflikten vermitteln.
Wenn Ihre Klage offenbar nicht begründet ist, kann der Ständige N-Ausschuss beschließen, keine Untersuchung einzuleiten. Diese Entscheidung wird begründet und Ihnen schriftlich mitgeteilt. Gegebenenfalls kann Sie der Ständige N-Ausschuss an das Organ oder den Dienst verweisen, das bzw. der möglicherweise zuständig ist, Ihre Klage zu behandeln.

 

2. Richterliche Instanz

Jede Person, die ein persönliches und legitimes Interesse nachweist, kann eine Klage beim Ständigen N-Ausschuss einreichen, der in seiner Funktion als Rechtsprechungsorgan eine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der spezifischen und außergewöhnlichen Methoden ausübt. Der Kläger muß seine Klage zwingend in schriftlicher Form einreichen und in ihr die Klagegründe angeben.
Mit Ausnahme einer offensichtlich unbegründeten Klage wird der Ständige N-Ausschuss die Klage prüfen und seine Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat bekannt geben. Im Laufe der Bearbeitung einer Klage können der Kläger und sein Anwalt die Akte in der Kanzlei des Ständigen N-Ausschusses an fünf Arbeitstagen einsehen. Die dem Kläger und seinem Anwalt zugängliche Akte – d. h. soweit von für die Sicherheit des Staates sensiblen und unter Verschluss stehenden Elementen und Auskünften bereinigt – gibt zumindest die Möglichkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu identifizieren, die den Einsatz einer spezifischen oder außergewöhnlichen Methode zur Erfassung der Daten begründen, die Art der Bedrohung und ihrer Schweregrad, die den Einsatz der spezifischen Methode gerechtfertigt haben, und schließlich die Art der beim Einsatz der Methode eingeholten persönlichen Daten, sofern diese nur den Kläger betreffen.
Der Ständige N-Ausschuss verfügt über weitreichende Befugnisse: Er kann die Mitglieder der Verwaltungskommission, den Leiter des betroffenen Nachrichtendienstes und die Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste hören, die die besonderen Methoden eingesetzt haben. Auf Antrag werden auch der Kläger und sein Anwalt vom Ständigen N-Ausschuss gehört.
Wenn der Ständige N-Ausschuss feststellt, daß die Entscheidungen in Bezug auf die besonderen Methoden illegal sind, verfügt er deren Einstellung, das Verbot, die mit dieser Methode erhobenen Daten auszuwerten sowie ihrer Vernichtung.

3. Präjudizieller Berater

Wenn in der Akte eines Strafverfahrens Daten enthalten sind, die von einem Nachrichtendienst mithilfe einer spezifischen oder außergewöhnlichen Methode eingeholt worden sind, und sie in einer „nicht vertraulichen Strafakte“ vorkommen, kann der betroffene Bürger bei dem Untersuchungsgericht oder dem Amtsrichter des Strafhammers beantragen, die Stellungnahme des Ständigen N-Ausschusses zur Rechtmäßigkeit der Art und Weise einzufordern, mit der die Daten von den Nachrichtendiensten eingeholt worden sind.
Der Antrag muß zu Beginn der Untersuchung des Falles gestellt werden. Die Entscheidung, die Stellungnahme des Ständigen N-Ausschusses zu verlangen, obliegt dem Richter allein. Der Ausschuss erteilt nur eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der verwendeten Methoden.

Außer dem Ständigen N-Ausschuss gibt es noch andere Behörden, die die belgischen Nachrichtendienste kontrollieren

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